Lebt man in einer gemeinsamen Wohnung oder ist verheiratet, bietet es sich an, die gemeinsamen Finanzen durch ein Gemeinschaftskonto zu verwalten. Wer ein Gemeinschaftskonto eröffnen will, kann dies unproblematisch und innerhalb kurzer Zeit entweder online oder offline tun. Damit die Kontoeröffnung schnell und unproblematisch abläuft, müssen dennoch einige Punkte beachtet werden. In diesem Artikel erfahren Sie daher, wer ein Gemeinschaftskonto eröffnen kann, welche Unterlagen dafür benötigt werden sowie weitere wichtige Informationen zum Thema Gemeinschaftskontoeröffnung.
Inhalt dieses Artikels
Ein Gemeinschaftskonto eröffnen: Diese Schritte müssen Sie beachten
Die Eröffnung eines Partnerkontos ist unkompliziert und kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Es gibt lediglich einige grundlegende Abläufe zu beachten.
- Eröffnungsantrag ausfüllen:
Der Antrag kann online oder in der Bank gestellt werden. Es personenbezogene Angaben wie Name, Adresse und Wohnanschrift gemacht werden. Da alle Kontoinhaber gleichberechtigt sind, müssen die vollständigen Daten beider Inhaber angegeben werden. Wichtig ist außerdem, dass beide Inhaber unterschreiben. - Gehalts- & Schufa-Auskünfte:
In der Regel wird von der Bank von den zukünftigen Kontoinhabern – zur Prüfung ihrer Bonität – eine Schufa-Auskunft eingeholt. Ebenso müssen neben den Angaben zur Person auch Angaben zum Beruf und dem Gehalt gemacht werden. - Identifizierung beider Kontoinhaber:
Die Identifizierung kann per Post, in der Filiale durch einen Personalausweis oder Online per Webcam erfolgen. Möchte man die Identifizierung per Post durchführen, erfolgt dies mittels Personalausweis und dem Postident-Coupon am Postschalter. Im Anschluss erhalten Sie ihre Zugangsdaten sowie ihre PIN in separaten Briefen.
So funktioniert die Eröffnung eines gemeinsamen Kontos – Das sollten Sie wissen
Ein gemeinsames Konto birgt besonders für unverheiratete sowie verheiratete Paare und Wohngemeinschaften, aber auch für andere Zusammenschlüsse, viele Vorteile. Ausführliche Informationen zu allen Vor- sowie Nachteilen eines gemeinsamen Kontos finden Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Vor- und Nachteile.
Im weiteren Verlauf dieses Artikel informieren wir darüber, wer ein Partnerkonto eröffnen kann, welche Unterlagen dazu benötigt werden. Außerdem erhalten Sie Tipps zur Wahl zwischen Und- und Oder-Konto.
Gemeinschaftskonto ohne gemeinsamen Wohnsitz
Bei einigen Banken ist die Eröffnung eines Partnerkontos auch ohne eine identische Adresse möglich. Es gibt jedoch auch Ausnahmen wie die ING, die eine gemeinsame Anschrift voraussetzt. Mehr Informationen zu diesem Thema erfahren Sie im Artikel Gemeinschaftskonto ohne gemeinsamen Wohnsitz.
Wer kann ein Gemeinschaftskonto eröffnen?
Häufig wird ein gemeinsames Konto, unabhängig davon, ob man verheiratet ist, als partnerschaftliches Oder-Konto geführt. Dennoch ist die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos auch für andre Zusammenschlüsse möglich:
- Wohngemeinschaften
- Verheiratete oder unverheiratete Paare
- Vereine
- Firmen
Unterlagen zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos
Für die gemeinsame Kontoeröffnung werden nur wenige Unterlagen benötigt. Das Eröffnungsformular erhält man bei der Bank – ebenso kann es online ausgefüllt werden.
Die folgenden Unterlagen sollten von beiden Kontoinhabern bereitliegen:
- Die Personalausweise oder andere Ausweisdokumente
- Informationen zum Gehalt, damit ggf. die Höhe des Gehalts angegeben werden kann
- Informationen zur Anschrift, Familienstand und Kontaktdaten beider Kontoinhaber
Oder-Konto oder Und-Konto: Welche Kontoform wählen?
Die zwei Arten des Gemeinschaftskontos – Und- und Oder-Konto – unterscheiden sich in ihren Nutzungsmöglichkeiten. Während beim Und-Konto für jede Verfügung die Zustimmung beider Inhaber benötigt wird, kann beim Oder-Konto jeder Inhaber unabhängig vom anderen Transaktionen vornehmen. Während das Oder-Konto oft von Paaren eingerichtet werden, ist das Und-Konto häufig bei der Verwaltung eines Erbes nützlich.
Wichtig ist besonders beim Oder-Konto, dass beide Inhaber als Gesamtschuldner haften. Bei Überziehungen haften demnach beide Inhaber – unabhängig davon, wer die Schulden verursacht hat. Wenn man ein Gemeinschaftskonto eröffnet empfiehlt sich das Drei-Konto-Modell. Auf diese Weise können bei Streitigkeiten Zahlungen auf das persönliche Einzelkonto umgeleitet werden.
Was ist das Drei-Konto-Modell?
In der Regel besitzt jeder der Partner bereits vor der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos ein persönliches Konto. Damit beide für ihre jeweiligen Bedürfnisse ihr eigenes Girokonto weiterhin nutzen können, ist es sinnvoll, das Gemeinschaftskonto als drittes Konto einzurichten und die persönlichen Konten nicht zu schließen.
Der Vorteil ist, dass gemeinsame Finanzen übersichtlich und gerecht verwaltet werden können, während jeder der Partner weiterhin seine persönlichen Finanzen selbstständig steuern kann. Auch für den Fall, dass eine Pfändung aufgrund der Verschuldung eines Kontoinhabers droht, kann man so Zahlungsumleitungen auf sein Einzelkonto veranlassen.
Detaillierte Information rund um die Unterschiede zwischen den beiden Kontoformen finden Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Und- und Oder-Konto.
Tipp: Kontoumwandlung jederzeit möglich
Die Umwandlung vom Oder-Konto zum Und-Konto und umgekehrt ist jederzeit möglich. Greift einer Kontoinhaber unrechtmäßig auf das gemeinsame Konto zu, kann eine Umwandlung in ein Und-Konto auch ohne Zustimmung des anderen erfolgen.
Vor der Kontoeröffnung: Diese Tipps sollten Sie vorher beachten
Zunächst sollten gemeinsame Erwartungen der beiden Kontoinhaber vorher geklärt werden. Was im Fall einer Überziehung geschieht und wie hoch der Kreditrahmen maximal sein darf, sollte beispielsweise durch eine schriftliche Vereinbarung gegenüber der Bank geregelt werden.
Ebenso sollte man sich vorher über mögliche Steuerfallen wie beispielsweise die Schenkungssteuer informieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Steuern.
Außerdem sollte die Möglichkeit der Pfändung bedacht werden. Ist einer der Kontoinhaber verschuldet, kann auch das Guthaben des Gemeinschaftskontos zur Schuldentilgung herangezogen werden. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Pfändung.
Hat man sich dazu entschieden, gemeinsame Finanzen durch ein Gemeinschaftskonto zu verwalten, sollte man sich zudem über die verschiedenen Konditionen der Banken informieren.
Der folgende Kriterienkatalog hilft dabei, die Angebote der Banken zu vergleichen:
- Kontoführungsgebühren:Soll das Konto in jedem Fall gebührenfrei sein oder ist man bereit für bessere Konditionen auch Geld zu zahlen? Ist das Konto wirklich kostenlos oder ist die Voraussetzung ein Mindestgeldeingang?
- Giro- und Kreditkarten: Was kosten Kredit- und Girokarten? Benötigt jeder Kontoinhaber eine eigne Karte?
- (Dispo-)kredite: Wie hoch sind die Zinsen? Werden Kredite oft in Anspruch genommen?
- Einzahlungen: Gibt es viele Geldautomaten der entsprechenden Bank in unserer Stadt?
- Beratung: Ist eine persönliche Betreuung durch einen Bankberater wichtig?
- Auslandsreisen: Wird das Konto hauptsächlich im Inland genutzt? Wie sind die Konditionen der Bank für Auslandsabhebungen?
- Transaktionen: Wie hoch sind die Kosten für Buchungen und Überweisungen? Fallen im Kleingedruckten des Vertrags Gebühren für bestimmtes Services an?
Sie erhalten außerdem in unserem Artikel zum Gemeinschaftskonto Vergleich weitere Informationen zu diesem Thema.
Fazit
Die gemeinsame Kontoeröffnung ist grundsätzlich unkompliziert. Der Antrag kann online oder bei der Bank gestellt werden. Die Identifizierung kann per Post, persönlich durch Personalausweis oder durch eine Webcam erfolgen. Dabei müssen personenbezogene Daten sowie Gehaltsauskünfte angegeben werden.Die Bank holt in der Regel zudem eine Schufa-Auskunft ein. Wichtig ist außerdem die Unterschrift beider zukünftigen Kontoinhaber.
Schon vor der Kontoeröffnung sollten Sie die Angebote der Banken vergleichen und unsere weiteren Tipps – wie gemeinsame Erwartungen klären und die Möglichkeit der Pfändungen sowie steuerliche Aspekte bedenken – berücksichtigen.