Verstirbt ein Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos, stellt sich häufig die Frage, wer noch verfügungsberechtigt ist und wem das Guthaben zusteht. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um ein Oder- oder Und-Konto handelt. In diesem Artikel erfahren Sie, was im Todesfall eines Kontoinhabers beachtet werden muss.
- Verbliebene Kontoinhaber können über Oder-Konto weiterhin verfügen
- Erben rücken im Kontovertrag an Stelle des Verstorbenen
- Und-Konten können nur zusammen mit Erben verwaltet werden
- Oder-Konten können in Und-Konten umgewandelt werden
- Absicherung durch Postmortale Vollmacht
Inhalt dieses Artikels
Verfügungsberechtigung im Todesfall
Stirbt einer der Inhaber eines Gemeinschaftskonto stellt sich die Frage, wem das Guthaben zusteht. Hierfür greifen unterschiedliche Regelungen, je nach dem ob das gemeinsame Konto als Oder-Konto oder als Und-Konto geführt wird. Grundsätzlich rücken die Erben im Kontovertrag an die Stelle des Verstorbenen – damit können sie über das Gemeinschaftskonto verfügen.
Das Oder-Konto im Todesfall
Beim Oder-Konto können alle Verfügungsberechtigten auch nach dem Tod eines Inhabers weiterhin über das Gemeinschaftskonto verfügen. Das bedeutet auch, dass es möglich ist, das gesamte Guthaben des gemeinsamen Kontos abzuheben. Hierbei muss allerdings mit Forderungen von Erben gerechnet werden, was zu Ausgleichszahlungen führt. Da beide Kontoinhaber gleichberechtigt sind, muss das Guthaben normalerweise zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Tipp: Schriftliche Vereinbarungen
Es ist empfehlenswert gemeinsame Vereinbarungen darüber zu treffen, wie mit dem Konto im Falle des Todes eines Inhabers verfahren werden soll. Solche Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten und sollten möglichst schon bei Eröffnung des Kontos getroffen werden.
Das Oder-Konto kann im Todesfall eines Kontoinhabers in ein Und-Konto umgewandelt werden, um Kontomissbrauch zu verhindern.
Die Vorteile des Und-Kontos im Todesfall
Wird das gemeinsame Konto als Und-Konto geführt, können nur beide Verfügungsberechtigten zusammen agieren und über das Konto verfügen. Verstirbt einer der Inhaber ist somit der verbliebene Inhaber eingeschränkt und kann zunächst nicht über das Gemeinschaftskonto verfügen.
Da mögliche Erben an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers rücken, kann der verbliebene Inhaber nur gemeinsam mit den Erben das Konto verwalten.
Ein gemeinschaftliches Oder-Konto kann bis zur Klärung in ein Und-Konto umgewandelt werden – auf diese Weise kann verhindert werden, dass eine der Parteien unrechtmäßig auf das Konto zugreift. Die Kontoumwandlung in ein Und-Konto bietet sich besonders dann an, wenn zwischen den Verfügungsberechtigten kein Vertrauensverhältnis besteht.
Gültigkeit von Vollmachten im Todesfall
Die Gültigkeit von Kontovollmachten erlöschen nicht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers. Sie können über dessen Tod hinaus gültig sein. Allerdings darf mit dem Guthaben auf dem Konto nur im Namen des Verstorbenen agiert werden.
Mit einer Postmortalen Vollmacht ist es möglich, Hinterbliebene abzusichern. Mehr zu diesem Thema sowie zu den Möglichkeiten einer Vollmacht erfahren Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto vs. Vollmacht.
Fazit
Ein Gemeinschaftskonto kann mit dem Tod eines Kontoinhabers zu Streitigkeiten führen, wenn man nicht im Vorfeld Maßnahmen getroffen hat (wie zum Beispiel die Ausstellung einer Vollmacht). Wird das Gemeinschaftskonto als Oder-Konto geführt, kann der verbliebene Inhaber weiter über das Konto verfügen – muss jedoch Forderungen von möglichen Erben berücksichtigen.
Durch die Umwandlung in ein Und-Konto können unrechtmäßigen Kontozugriffen vorgebeugt werden bis das Verfahren mit dem Konto gemeinsam mit den Erben geklärt wurde.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Hallo,
wie ist dies , wenn man ein Gemeinschaftskonto hat und die Partnerin stirbt, muss man bei der Bank ein Konto hat Nachlassgeböhren von €75,00 bezahlen?
Verlassenschaft wird in Mai beim zuständigen Gericht erst geklärt!
Bitte um Nachricht, danke
freundliche Grüßen
PISKUN