Ein Gemeinschaftskonto kann im Erbfall zu einer strittigen Angelegenheit werden. Nicht selten kommt es nämlich vor, dass im Todesfall ein Streit darüber entbrennt, wem welchen Teil des Guthabens auf dem Konto zusteht. Während die Situation bei einem Einzelkonto im Regelfall unproblematisch ist, ist es beim Gemeinschaftskonto meist gar nicht so leicht herauszufinden, wem welcher Betrag rechtmäßig zusteht. Es gilt der Grundsatz: Der Erbe tritt unmittelbar nach dem Tod an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers und übernimmt damit auch sämtliche Rechte und Pflichten. Doch was ist beim Gemeinschaftskonto in Zusammenhang mit einem Erbfall sonst alles zu beachten?
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Vererbt wird nur das anteilige Guthaben
Irrtümlicherweise nimmt so manch ein Hinterbliebener des Verstorbenen an, er würde das gesamte Guthaben des Gemeinschaftskontos erben. Doch das ist falsch. Vielmehr nimmt der Erbe die Position des Verstorbenen ein. Ihm steht also bei einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern die Hälfte des Geldes zu.
Das ist zumindest dann der Fall, wenn die Kontoinhaber in der Vergangenheit keine andere Abmachung dahingehend getätigt haben. Die Praxis sieht nämlich oftmals so aus, dass wenn es nur einen Einzahler gibt, dieser als alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter auftritt.
Andere Kontoinhaber bleiben verfügungsberechtigt
Beim klassischen Gemeinschaftskonto, dem sogenannten Oder-Konto, können prinzipiell alle Mitkontoinhaber allein und ohne Wissen der anderen Bevollmächtigten Verfügungen tätigen. Das Gegenteil wäre das Und-Konto, wo es für jede Verfügung die Zustimmung beider Kontoinhaber bedarf (absolute Ausnahme). Beim Oder-Konto kommt es in Zusammenhang mit einem Erbfall oftmals zu der Problematik, dass der überlebende Kontoinhaber zunächst allein verfügungsberechtigt bleibt.
Zwar treten die Erben an die Position des Verstorbenen, sind also nach Sachverhaltsklärung ebenfalls legitimiert, Verfügungen zu tätigen, doch nimmt dieser Vorgang meist einige Zeit in Anspruch. Währenddessen, also vorrangig in der Zeit unmittelbar nach dem Tod, hat der überlebende Kontoinhaber also die theoretische Möglichkeit, das gesamte Guthaben auszugeben oder abzuheben. Diese Verfügungsbefugnis kann allerdings vom Erben (in einer Erbgemeinschaft auch von einem einzelnen Erben) widerrufen werden. Ebenso bedeutet diese Regelung aber nicht, dass der überlebende Bevollmächtigte vom Gemeinschaftskonto nach eigenen Vorstellungen über das Guthaben verfügen kann. In einem späteren Verfahren ist es auch möglich, dass der überlebende Bevollmächtigte gegenüber dem Erben zum Ausgleich verpflichtet ist, wenn er nach dem Tod über Beträge verfügt hat, die ihm nicht zustehen.
Fazit zum Erbfall bei einem Gemeinschaftskonto
Das Gemeinschaftskonto kann im Falle des Todes eines Bevollmächtigten zu einer komplizierten Angelegenheit werden. Empfehlenswert ist es, bereits vorab bestimmte Szenarien zu verschriftlichen und beispielsweise Vollmachten einzuholen. Dadurch minimiert man die Probleme im für alle Beteiligten unangenehmen Todesfall. Fakt ist aber: Stirbt ein Mitkontoinhaber, tritt der Erbe sofort an dessen Stelle. Der überlebende Kontoinhaber kann im Falle eines Oder-Kontos weiterhin allein verfügen. Im späteren Verlauf kann er allerdings verpflichtet werden, Ausgleichszahlungen an die Erben vorzunehmen. Handelt es sich um ein Und-Konto, bedarf es ab dem Todeszeitpunkt für jede Verfügung die Zustimmung aller Kontoinhaber (bei Erbgemeinschaften aller Parteien).