Zieht man zusammen und teilt sich dadurch Einnahmen wie auch Ausgaben – zum Beispiel Miete, Strom oder andere Verträge – müssen diese bestmöglich verwaltet werden. Ein Gemeinschaftskonto bietet den Vorteil, dass Finanzen von mehreren Inhabern transparent und gerecht verwaltet werden können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorteile Ehepaare mit einem solchen Konto noch haben und was sie beachten sollten.
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Gemeinschaftskonto für Ehepaare
Ein gemeinsames Konto wird häufig von verheirateten Paaren oder unverheirateten Paare als Partnerkonto geführt. Auch Wohngemeinschaften oder Vereine richten mitunter ein Gemeinschaftskonto ein, denn auf diese Weise können Ausgaben übersichtlich verwaltet werden. Beide Kontoinhaber sind gleichberechtigt – das gilt für ihre Rechte am Konto als auch für ihre Pflichten. Beide Inhaber haften als Gesamtschuldner – das heißt, unabhängig davon, wer von den Inhabern Schulden verursacht, kann das gesamte Guthaben zur Schuldentilgung herangezogen werden.
Des Weiteren macht es bei der Kontoführung einen wesentlichen Unterschied, ob das Gemeinschaftskonto als Und-Konto oder also Oder-Konto geführt wird. Wesentlich ist hierbei, dass das Und-Konto für jede Verfügung die Zustimmung aller Kontoinhaber braucht. Mit dem Oder-Konto ist ein Paar deutlich flexibler. Da jeder hierbei eigenständig verfügen kann, ist jedoch viel Vertrauen nötig. Im Artikel Oder-Konto vs. Und-Konto finden Sie eine Gegenüberstellung der Kontoformen und erfahren, wann sich welches Konto lohnt.
Gerade für Ehepaare lohnt sich die Eröffnung eines solchen Gemeinschaftskontos aus vielfacher Hinsicht. So ist es mit einem Gemeinschaftskonto für Verheiratete bequem möglich, den Überblick über gemeinsame Finanzen zu behalten. Vollends verzichten muss man auf finanzielle Selbstständigkeit allerdings nicht. Oft wird ein Gemeinschaftskonto für Verheiratete parallel zu den beiden Einzelkonten, die weiterhin jeder besitzt, geführt. So bleiben Ein- bzw. Auszahlungen, die deutlich einem Ehepartner zuzuschreiben sind, in dessen Kontrolle.
Tipp: Alle Vor- und Nachteile vom Partnerkonto im Überblick
Unser Artikel Gemeinschaftskonto Vor- und Nachteile fasst alle Pro- und Contra-Argumente des Gemeinschaftskontos übersichtlich zusammen und hält außerdem weitere Tipps bereit.
Freistellungsauftrag: Nur bei Ehepaaren möglich
Wird mit dem gemeinsam geführten Gemeinschaftskonto übers Jahr gesehen ein Kapitalertrag erzielt, werden natürlich grundsätzlich Kapitalertragssteuern fällig. Diese sind prinzipiell natürlich von jedem Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos anteilig zu entrichten. Ausnahme: Es handelt sich um ein Gemeinschaftskonto für Verheiratete.
In diesem Fall kann man von einem Freistellungsauftrag profitieren, der es erlaubt, einen jährlichen Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro geltend zu machen. Bis zu diesem Betrag an Zinserträgen innerhalb eines Jahres für beide Ehegatten entfällt im Falle einer Ehe die Steuerlast. Nicht-Verheiratete können diesen Freistellungsauftrag dagegen nicht in Anspruch nehmen.
- Gemeinschaftskonto ist für Verheiratete die ideale finanzielle Zusammenkunft
- Jeder Ehepartner kann (beim Oder-Konto) frei und autonom über das Guthaben verfügen
- Notwendiges Vertrauen fürs Oder-Konto wird normalerweise durch Eheschließung gewährleistet
- Verheiratete können fürs Gemeinschaftskonto (und Zinserträge anderer Art) einen Freistellungsauftrag in Höhe von jährlich 1.602 Euro für beide Ehegatten in Anspruch nehmen
- Gemeinschaftskonto für Ehepaare wird normalerweise parallel zu den Einzelkonten geführt
Fazit
Spätestens dann, wenn die gemeinsame Ehe geschlossen wurde, sollte die notwendige Vertrauensbasis, die für ein Gemeinschaftskonto (besonders fürs Oder-Konto) notwendig ist, vorhanden sein. Beide Ehepartner haben die Möglichkeit, die gemeinsamen Finanzen, die im Zuge der Ehe und des gemeinsamen Haushaltes verwaltet werden müssen, zu überschauen und hierauf autonom Einfluss auszuüben. Dadurch, dass man als Ehepaar den jährlichen Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro in Anspruch nehmen kann, wird ein zusätzlicher Anreiz dafür geboten, ein solches Gemeinschaftskonto für Verheiratete zu führen.
Darüber hinaus gelten dann, wenn ein Gemeinschaftskonto als „Ehekonto“ geführt wird, besondere Haftungsgrundsätze, die prinzipiell beide Partner schützen sollen.
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