Führt man ein Gemeinschaftskonto, werden in der Regel auch Zinsen erwirtschaftet. Vor allem wenn auf dem gemeinsam geführten Girokonto größere Summen sind, stellt sich die Frage, wie man mit Kapitalerträgen aus dem Gemeinschaftskonto umgeht. Lohnt sich in diesem Fall ein Freistellungsauftrag und von wem kann dieser gestellt werden?
- Durch die Kapitalertragssteuer müssen Zinsen versteuert werden
- 25 % der Zinsen werden für die sogenannte Abgeltungssteuer berechnet; dazu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag
- Freistellungsauftrag (jährlich 1.602 Euro) kann nur von Ehepaaren gestellt werden
- Nicht-Verheiratete müssen grundsätzlich Abgeltungssteuer und Kirchensteuer zahlen
- Aufwand lohnt sich oftmals nur bei höheren Zinserträgen
- Schenkungssteuer kann eine Rolle spielen, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient
Inhalt dieses Artikels
Was ist eine Kapitalertragssteuer?
Eine Kapitalertragssteuer bedeutet, dass Zinsen, die auf dem gemeinsamen Konto erwirtschaftet werden – wie auch bei einem Einzel-Girokonto – zu einem gewissen Teil versteuert werden müssen.
Für den Fall, dass ein höheres Guthaben zu verzeichnen ist, müssen die Zinsen versteuert werden. 25 % der Zinsen werden für die sogenannte Abgeltungssteuer berechnet; dazu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag. Zudem kann ggf. eine Kirchensteuer hinzukommen.
Freistellungsauftrag: Was ist das & für wen ist er relevant?
Ist ein Paar, das ein Gemeinschaftskonto führt, nicht verheiratet, besteht keine Möglichkeit, ein Freistellungsauftrag zu stellen und damit die Abgeltungssteuer sowie Kirchensteuer nicht zahlen zu müssen.. Sämtliche Kapitalerträge, die durch das Gemeinschaftskonto erwirtschaftet werden, müssen also unvermindert versteuert werden.
Im Rahmen der jährlich abgegebenen Steuererklärung besteht die Möglichkeit, eventuell zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückzufordern. Prinzipiell müssen die Zinsgewinne in mindestens zwei Steuererklärungen (da ein Gemeinschaftskonto immer mindestens zwei Kontoinhaber hat) angegeben werden. Lohnenswert ist das jedoch nur dann, wenn die erwirtschafteten Zinsen ein bestimmtes Niveau erreicht haben.
Bei Ehepaaren stellt sich die Situation dagegen deutlich komfortabler dar. Hier muss jeder Ehepartner in der Steuererklärung eine separate „Anlage KAP“ ausfüllen. In dieser Anlage werden dann die entsprechenden Kapitalerträge des Gemeinschaftskontos gemäß der Beteiligungsquote (also welchem Partner welcher Anteil zusteht) aufgeschlüsselt.
Schenkungssteuer beachten!
Eine Schenkungssteuer kann anfallen, wenn einer der Ehepartner einen deutlich höheren Gehaltseingang vorzuweisen hat als der andere. In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass der eine Kontoinhaber dem anderen Inhaber die Hälfte des Gehaltes schenkt, da dies auf dem Gemeinschaftskonto eingezahlt wird.
Die Schenkungssteuer spielt bei Verheirateten erst dann eine Rolle, wenn der Schenkungsbetrag innerhalb von 10 Jahren den Betrag von 500.000 Euro übersteigt. Wichtig für Nicht-Verheiratete: Hier beträgt der Freibetrag für zehn Jahre lediglich 20.000 Euro.
Fazit
Kapitalerträge, also Zinsen, die mit dem Gemeinschaftskonto erwirtschaftet werden, unterliegen der Steuerpflicht. Zunächst einmal zahlt man demnach für erwirtschaftete Zinsen die Kapitalertragssteuer.
In einer späteren Steuererklärung kann man sich die gezahlten Steuern dann ggf. zurückerstatten lassen. Während es für Ehepaare einen Freistellungsauftrag von jährlich 1.602 Euro gibt, müssen Nicht-Verheiratete, die ein Gemeinschaftskonto führen, auf alle Zinsen Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer zahlen.