Der Vorteil eines Gemeinschaftskontos ist, dass Finanzen gemeinsam über ein einziges Konto verwaltet werden können. Allerdings gibt es auch einige Punkte, auf die beim Gemeinschaftskonto geachtet werden sollte – das Thema Steuern gehört unter anderem dazu. In diesem Artikel erfahren Sie daher, welche Art von Steuern beim Partnerkonto anfallen können und worauf Sie außerdem drauf achten sollten.
Inhalt dieses Artikels
Steuern beim Partnerkonto: Welche Steuern können anfallen?
Am häufigsten wird ein Gemeinschaftskonto von Paaren für gemeinsame Finanzen genutzt. Ausgaben wie Miete, Versicherung und Lebensmittel können auf diese Weise gerecht und übersichtlich verwaltet werden. Umfassende Informationen sowie Tipps und einen Überblick zu den Vor- und Nachteilen eines Partnerkontos gibt es in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Vor- und Nachteile.
Zu den Risiken, die ein gemeinsames Konto bergen kann gehören einige steuerliche Aspekte. Im Folgenden erfahren Sie daher welche Art von Steuern beim gemeinsamen Konto anfallen können:
- Kapitalertragssteuer: Wenn ein höheres Guthaben zu verzeichnen ist, müssen die Zinsen versteuert werden; 25 % der Zinsen werden für die Abgeltungssteuer berechnet; dazu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag
- ggf. Kirchensteuer
- Schenkungssteuer: Zahlt einer der Kontoinhaber höhere Summen auf das Partnerkonto ein, wird von einer Schenkung ausgegangen; das Finanzamt fordert dann vom anderen Inhaber ggf. eine Schenkungssteuer; die Höhe des Freibetrags hängt davon ab, ob die Kontoinhaber verheiratet sind
Schenkungssteuern
Das Finanzamt geht davon aus, dass die Einkünfte beiden Kontoinhabern zu gleichen Teilen zugeteilt werden. Zahlt nur einer der Inhaber größere Summen auf das Gemeinschaftskonto ein, gehört dem anderen Kontoinhaber die Hälfte davon.
Da das Finanzamt in solch einem Fall von einer Schenkung ausgehen kann, fällt eventuell eine Schenkungssteuer an. Ein gewisser Betrag ist jedoch frei von einer Schenkungssteuer. Die Höhe dieses Betrages unterscheidet sich – je nach dem, ob die Kontoinhaber verheiratet sind oder nicht.
Schenkungssteuer bei nicht-verheirateten Paaren
Der Freibetrag für unverheiratete Paare mit einem Gemeinschaftskonto liegt bei 20.000 Euro. Bei Summen über diesen Beträgen können Schenkungssteuern anfallen.
Schenkungssteuer bei Eheleuten
Der Freibetrag für unverheiratete Paare mit einem Gemeinschaftskonto ist deutlich höher als für Unverheiratete und liegt bei 500.000 Euro (für 10 Jahre). Bei Summen über diesen Beträgen können Schenkungssteuern anfallen.
Tipp: Das Drei-Konto-Modell
Jede größere Summe, die nur einem Partner zuzuordnen ist, sollte auf das Einzelkonto fließen, um steuerliche Missverständnisse zu vermeiden. Das Gemeinschaftskonto sollte nur für gemeinsame Ein- und Ausgaben, die im alltäglichen Leben anfallen, genutzt werden. Meist hat jeder Inhaber des Partnerkontos bereits ein Einzelkonto, das für seine persönlichen Zwecke genutzt werden kann. Das Drei-Konto-Modell empfiehlt sich daher, um persönliche von gemeinsamen Finanzen zu trennen.
Freistellungsaufträge
Ein Freistellungsauftrag bedeutet, dass für eine gewisse Summe an Zinserträgen keine Steuern gezahlt werden müssen. Solche ein Freistellungsauftrag kann für einen festgelegten Höchstbetrag erteilt werden.
Allerdings ist es nur für verheiratete Paare möglich einen Freistellungsauftrag einzurichten. Für unverheiratete Paare oder andere Gemeinschaften ist dies nicht möglich, da die Zinserträge Eheleuten zu gleichen Teilen zugeschrieben werden. Diese eindeutige Zuordnung ist jedoch bei anderen Gemeinschaften nicht möglich, weshalb bei ihnen die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird.
Für alleinstehende Personen liegt dieser Höchstbetrag bei 801€; für Eheleute bei 1.602€. Damit keine Forderungen entstehen, wird die Höhe des Freistellungsauftrages im Vorhinein bei der Bank eingereicht. Der Betrag kann dabei auf mehrere Banken und Konten aufgeteilt werden. Abhängig von der zu erwartenden Summe an Zinserträgen reicht man demnach einen Freistellungsauftrag ein, damit die Summe an Zinsen von der Steuer befreit wird.
Zu viel gezahlte Steuern
Eventuell zu viel gezahlte Steuern auf Zinserträge, können durch die Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden.
Fazit
- Das Finanzamt nimmt grundsätzlich an, dass Einnahmen beiden Partnern zu gleichen Teilen zustehen
- Zahlt nur einer der Inhaber größere Summen ein, können Schenkungssteuern anfallen, der Freibetrag ist für Eheleute höher als für Unverheiratete
- Freibetrag liegt bei Ehepartnern bei 500.000 Euro und nicht Nicht-Ehepaaren bei 20.000 Euro (jeweils für zehn Jahre)
- Freistellungsaufträge für Zinserträge können nur von Eheleuten oder Alleinstehenden erteilt werden
- Um persönliche von gemeinsamen Finanzen zu trennen, sollte das Drei-Konto-Modell verfolgt werden