Besonders Ehepaare greifen häufig auf ein Gemeinschaftskonto zu, um ihre gemeinsamen Finanzen zu verwalten. Aber auch für unverheiratete Paare kann ein gemeinsames Konto sinnvoll sein. In diesem Artikel erfahren Sie worauf nicht-verheiratete Paare achten müssen, welche Risiken entstehen können und welche Vorteile ein Partnerkonto birgt.
- Kontoinhaber sollten sich vertrauen, sie sind gleichberechtigt und haften gesamtschuldnerisch
- Das Drei-Konten-Modell empfiehlt sich
- Unterschied zwischen Und- & Oder-Konto beachten
- Steuerrisiko wie Schenkungssteuer beachten; Nicht-Verheiratete können keine Freistellungsaufträge erteilen
- Kontovollmachten können ggf. eine Alternative sein
Inhalt dieses Artikels
Ein Partnerkonto für Unverheiratete – sinnvoll oder nicht?
Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich um zwei gleichberechtigte Kontoinhaber – hierin besteht der wesentliche Unterschied zur Kontovollmacht. Die Vorteile sind, dass gemeinsames Vermögen transparent, gerecht und übersichtlich verwaltet werden kann. Ein Partnerkonto erleichtert damit im Alltag die Verwaltung von gemeinsamen Ausgaben und Einnahmen. Wird das Konto überzogen, haften die beiden Inhaber als Gesamtschuldner, daher ist ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen den Partner unabdingbar.
Der Familienstand ist unerheblich – auch unverheiratete Paare können ein Partnerkonto eröffnen. Der einzige Unterschied zu Ehepaaren besteht dabei in steuerlichen Aspekten – mehr dazu erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.
Für einen informativen Überblick über die Risiken und Vorteile des Partnerkontos haben wir diese für Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Vor- und Nachteile zusammengefasst.
Eine gemeinsame Wohnadresse ist ebenfalls bei den meisten Banken nicht nötig (Unter anderem die ING ist dabei eine Ausnahme). In unserem Artikel Gemeinschaftskonto ohne gemeinsamen Wohnsitz erfahren Sie mehr zu dem Thema.
Tipp: Das Drei-Konto-Modell
Beim Drei-Konten-Modell werden nur gemeinsame Finanzen durch das Partnerkonto verwaltet – persönliche Ausgaben und Einnahmen laufen weiterhin über das persönliche Einzelkonto, das meist schon bzw. noch vorhanden ist. Mit der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos sollte das eigne Girokonto demnach nicht aufgelöst werden.
Das ist notwendig, damit persönliche Finanzen, die nichts mit der Partnerschaft zu tun haben, weiterhin über das Einzelkonto laufen.
Die Vorteile vom Und-Konto
Wer schnell zusammengezogen ist, kann in Erwägung ziehen, das Partnerkonto zunächst als Und-Konto einzurichten. In diesem Fall bedarf es für jede Verfügung der Zustimmung aller Kontoinhaber. Dieses Kontomodell ist zwar aufwendiger, doch wird hierfür auch Schritt für Schritt das notwendige Vertrauen aufgebaut.
Nach einer Phase des Eingewöhnens kann ein solches Und-Konto dann ganz unkompliziert in ein Oder-Konto umgewandelt werden. Bei diesem Kontomodell hat jeder Partner die Möglichkeit, allein und damit ohne Zustimmung des Anderen in vollem Rahmen über das Konto zu verfügen – egal, ob Überweisung, Einzahlung, Auszahlung, Dauerauftrag oder Kreditrahmen.
Bedenken sollte man hierbei, dass zu jedem Zeitpunkt beide Partner gesamtschuldnerisch haften. Verschuldet sich also ein Partner, kann das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ggf. in voller Höhe zur Schuldentilgung herangezogen werden. Damit ist mitunter auch das Geld Unbeteiligter in Gefahr.
Pfändung des Partnerkontos
Alle Informationen für den Fall, dass eine Pfändung gegen einen Kontomitinhaber vorliegt, finden Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Pfändung.
Steuerrisiken beim Partnerkonto
Steuernachzahlungen können dann zu einem Problem werden, wenn einer der Kontoinhaber hohe Summen auf das Partnerkonto einzahlt. Das Finanzamt kann dann von einer Schenkung an den anderen Kontoinhaber ausgehen und dafür eine Schenkungssteuer berechnen. Besonders unverheiratete Paare müssen hier die Höhe des Freibetrags bedenken, denn er ist deutlich niedriger als für Ehepaare.
Der Freibetrag, auf den keine Schenkungssteuer gezahlt werden muss, beträgt für nicht-verheiratete Paare mit einem Gemeinschaftskonto 20.000 Euro. Ein Beispiel zur Schenkungssteuer beim Partnerkonto:
- Partner A hat ein Einkommen von 4.000 Euro netto (= 48.000 Euro jährlich)
- Partner B hat kein Einkommen (Hausmann)
Das Finanzamt nimmt für den Fall, dass das Gehalt von Partner A auf dem Gemeinschaftskonto eingezahlt wird, eventuell an, dass die Hälfte des Einkommens an Partner B geschenkt wird (= 24.000 Euro jährlich). Für diese 24.000 Euro müsste nun eine Schenkungssteuer gezahlt werden. Der Freibetrag beträgt zwar 20.000 Euro, bezieht sich allerdings auf einen Zeitraum von 10 Jahren. In 10 Jahren hat Partner A laut Finanzamt dem Partner B eine Summe von 240.000 Euro geschenkt. Abzüglich der 20.000 Euro, die als Freibetrag geltend gemacht werden können, bleiben noch 220.000 Euro über, die im Zweifel über die Schenkungssteuer versteuert werden müssen.
Freibetrag für verheiratete Paare
Für Ehepaare ist der Freibetrag mit 500.000 Euro deutlich höher als für Nicht-Verheiratete.
In unserem Artikel Gemeinschaftskonto Steuern erfahren Sie weitere Infos und Tipps zu allen steuerlichen Aspekten des Partnerkontos – zum Beispiel zur Kapitalertragssteuer. Beachten sollten man hierbei auch, dass unverheiratete Paare keine Freistellungsaufträge erteilen können. Das bedeutet, dass die Zinserträge des Gemeinschaftskontos versteuert werden müssen.
Kontovollmacht als Alternative
Der Unterschied zu einem Partnerkonto besteht bei einer Vollmacht in der Verantwortung und Gleichberechtigung. Bei einem Gemeinschaftskonto sind beide Kontoinhaber gleichberechtigt und müssen beide für Schulden aufkommen bzw. alle Verfügungen über das Konto selbst verantworten – besonders bei einem Oder-Konto bestehen damit auch Risiken.
Ein Kontoinhaber kann allerdings auch Vollmachten erteilen. Die Bevollmächtigten können eigenständig auf das Konto zugreifen, haften allerdings für die Transaktionen nicht. Der Kontoinhaber haftet allein für die Bevollmächtigten mit. Daher ist Vertrauen hier besonders wichtig. Damit es außerdem nicht zur Geldwäsche kommt, darf nur im Sinne des Kontoinhabers mit dem Konto verfahren werden.
Bei der Erteilung einer Vollmacht ist Folgendes wichtig:
- Identifizierung & Unterschrift
- Gutes Vertrauensverhältnis
- Präzise Formulierung der Rechte des Bevollmächtigten
- Verfügungsrahmen definieren
- Zeitraum für Gültigkeit der Vollmacht angeben
Tipp: Alle Infos zur Kontovollmacht
In unserem Artikel Gemeinschaftskonto vs. Kontovollmacht sind alle Unterschiede übersichtlich gegenübergestellt. Außerdem erhalten Sie Infos zu den verschiedenen Arten einer Vollmacht und welche Nutzungsmöglichkeiten mit einer Vollmacht bestehen.
Das Partnerkonto im Todesfall – wenn ein Kontoinhaber verstirbt
Für den Fall, dass ein Partner verstirbt, ist es von Bedeutung, ob das gemeinsame Konto als Oder-Konto oder als Und-Konto geführt wird. Nach dem Tod eines Kontoinhabers rücken die Erben im Kontovertrag an die Stelle des verstorbenen Inhabers. Je nach Kontoform können diese dann eigenständig über das Gemeinschaftskonto verfügen. Ebenso ist es möglich Vollmachten einrichten zu lassen, die für den Fall, dass einer verstirbt gültig werden. Ausführliche Infos und Tipps zu diesem Thema erläutern wir in unserem Artikel Gemeinschaftskonto im Todesfall.
Die wichtigsten Infos zum Partnerkonto im Todesfall im Überblick:
- Verbliebene Kontoinhaber können über Oder-Konto weiterhin verfügen
- Erben rücken im Kontovertrag an Stelle des Verstorbenen
- Und-Konten können nur zusammen mit Erben verwaltet werden
- Oder-Konten können in Und-Konten umgewandelt werden
- Absicherung durch Postmortale Vollmacht
Partnerkonto auflösen
Um das Partnerkonto zu kündigen, bedarf es der Unterschrift beider Kontoinhaber. Die Auflösung eines Partnerkontos wird normalerweise unkompliziert mit dem Ausfüllen eines Formulars durchgeführt – vorausgesetzt, man ist sich bei der Guthabenverteilung einig. Für den Fall, dass auf das Partnerkonto höhere Summen eingehen, empfiehlt es sich, bestimmte Streitfragen schon bei der Kontoeröffnung zu klären und Vereinbarungen zu klären.
Wenn einer der Inhaber sich weigert, das Konto aufzulösen und unrechtmäßig auf das gemeinsame Konto zugreift, können Zahlungsumleitungen sowie Ausgleichszahlungen veranlasst werden.
Kündigung eines Partnerkontos
In unserem Artikel Gemeinschaftskonto kündigen finden Sie neben weiteren Details auch eine Kündigungsvorlage für Gemeinschaftskonten.
Fazit
Ein Gemeinschaftskonto ist auch für unverheiratete Paare eine gute Idee – besonders, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und die notwendige Vertrauensbasis vorhanden ist.
Jedoch sollte man in steuerlichen Angelegenheiten sich im Vorfeld informieren, um Missverständnisse beim Finanzamt zu vermeiden. Es empfiehlt sich außerdem, über das Gemeinschaftskonto nur Buchungen zu tätigen, die definitiv beiden Partnern zuzuordnen sind. Aus diesem Grund ist das Drei-Konto-Modell zu empfehlen.
Als Alternative kann auch eine Kontovollmacht erteilt werden – ein Partnerkonto verspricht allerdings mehr Gleichberechtigung.
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