Die Frage, ob ein Freistellungsauftrag auch für ein Gemeinschaftskonto anwendbar ist, wird mit der Eröffnung eines gemeinsamen Kontos relevant. Besonders dann, wenn auf dem gemeinschaftlich geführten Girokonto ein größerer Geldbetrag ist, kann es wichtig zu wissen sein, wie die Zinserträge steuerlich zu berücksichtigen sind. In diesem Artikel erfahren Sie daher alles zum Thema Freistellungsaufträge beim Partnerkonto.
- Befreit davon auf eine gewisse Summe eine Kapitalertragssteuer zu zahlen
- Die Höhe des Freistellungsauftrags kann für Einzelpersonen: 801 Euro; Verheiratete: 1.602 Euro sein
- Unverheiratete Paare können keinen Freistellungsauftrag erteilen
- Freistellungsaufträge können auf mehrere Konten und Banken aufgeteilt werden
- Es können Schenkungssteuern anfallen; der Freibetrag ist 500.000 Euro bei Verheirateten bzw. 20.000 Euro bei Nicht- Verheirateten
Inhalt dieses Artikels
Freistellungsauftrag – was ist das?
Prinzipiell erhält man bei jedem Konto für sein Guthaben Zinsen. Diese Zinsen unterliegen der Kapitalertragssteuer, sie müssen also versteuert werden. Es handelt sich um 25% der Zinserträge, die in Form der Abgeltungssteuer direkt von der Bank abgeführt werden. Hinzu kommen auf diesen prozentualen Anteil nochmal 5,5 Prozent Solidaritätssteuer sowie ggf. Kirchensteuern.
Die Gültigkeit eines Freistellungsauftrages beträgt immer ein ganzes Jahr (1.1. – 31.12). Eine Änderung ist zwar möglich, jedoch muss dann ein neuer Freistellungsauftrag ausgefüllt werden. Man kann sich entscheiden, ob man jedes Jahr einen neuen Freistellungsauftrag einreichen will oder dieser unbefristet gelten soll (empfehlenswert bei gleichbleibenden Zinserwartungen). In besten Fall sollte ein solcher Freistellungsauftrag bereits bei der Kontoeröffnung eingerichtet werden.
Im Rahmen des Freistellungsauftrags gewährt der Gesetzgeber eine gewisse Summe an Zinserträgen, die man steuerfrei einnehmen darf. Für Einzelpersonen beträgt die Gesamtsumme, die im Jahr steuerfrei eingenommen werden darf, maximal 801 Euro. Für Verheiratete beträgt der Freistellungsauftrag maximal 1.602 Euro. Die Entscheidung, wie man die Summe seines Freistellungsauftrages verteilt, obliegt jedem selbst. Diese ist demzufolge frei auf mehrere Kreditinstitute und dementsprechend auch auf mehrere Konten aufteilbar.
Freistellungsaufträge für unverheiratete Paare
Ein Freistellungsauftrag für ein Gemeinschaftskonto kann nur von Verheirateten eingereicht werden. Unverheiratete Kontoinhaber können für das Gemeinschaftskonto keinen Freistellungsauftrag einreichen. Verheiratete können entscheiden, wie hoch der Freistellungsauftrag beim Gemeinschaftskonto ausfallen soll (maximal 1.602 Euro für beide Ehepartner). Wichtig ist hierbei, dass das Ehepaar zusammen veranlagt ist und auch gemeinsam besteuert wird.
Der Grundgedanke, der hier hinter steckt ist, dass die Zinserträge von Verheirateten grundsätzlich dem gemeinsamen Vermögen zuzuschreiben sind. Bei Unverheirateten ist das normalerweise nicht der Fall.
Der Freistellungsauftrag muss – damit keine unnötigen Steuerforderungen entstehen – bereits im Vorfeld bei der jeweiligen Bank eingereicht werden. In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, wie hoch der Freistellungsauftrag bei der Bank sein soll. Beispiel: Erwartet man für ein Konto einen Zinsertrag von 100 Euro für ein Jahr, so reicht man einen Freistellungsauftrag in derselben Höhe ein, um diesen Betrag von der Steuer zu befreien. Übrig bleiben in diesem Fall 701 Euro (Einzelperson) bzw. 1.502 Euro (Verheiratete), die anderweitig verbraucht werden können.
Es ist dabei lediglich notwendig, einen Freistellungsauftrag pro Bank einzureichen (nicht pro Konto). Besitzt man also drei Konten bei einer Bank, kann man die zu erwartenden Zinsen zusammenrechnen und mit nur einem Freistellungsauftrag abarbeiten.
Schenkungssteuer

Schenkungssteuern können insbesondere dann zu einem wichtigen Thema werden, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient oder einer eine besonders hohe Zahlung auf das Gemeinschaftskonto erhält. Das Finanzamt geht in diesem Fall nämlich davon aus, dass der Begünstigte durch die Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto seinem Partner die Hälfte der Summe schenkt – schließlich können beide Partner über das Gemeinschaftskonto zu gleichen Teilen verfügen.
Zwar gibt es auch hier einen Freibetrag von 500.000 Euro bei Verheirateten bzw. 20.000 Euro bei nicht Verheirateten (jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren), allerdings sind Beträge, die diesen Freibetrag überschreiten, über die Schenkungssteuer zu versteuern. Daher empfiehlt es sich, nur Verfügungen über das gemeinsam geführte Girokonto zu tätigen, die auch beiden Partnern zuzuordnen sind. Beträge, die offensichtlich nur einem Partner zuzuschreiben sind, sollten weiterhin über das Einzelkonto abgewickelt werden.
Tipp: Steuern & Pfändung beim Gemeinschaftskonto
Ausführliche Informationen zu allen steuerlichen Aspekten auf dem Gemeinschaftskonto finden Sie in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Steuern.
Außerdem haben wir in unserem Artikel Gemeinschaftskonto Pfändung alle Risiken zusammengefasst.
Fazit
Der Freistellungsauftrag (Einzelperson: 801 Euro; Verheiratete: 1.602 Euro) befreit den Antragsteller davon, die Kapitalertragssteuer zu bezahlen. Wichtig zu wissen ist, dass der Freistellungsauftrag beim Gemeinschaftskonto nur von Verheirateten eingereicht werden kann.
Es sollte jedoch abgewogen werden, ob es sich lohnt, einen solchen Freistellungsauftrag abzugeben. Denn gerade dann, wenn hier keine größeren Summen parken, wird der Zinsertrag angesichts des niedrigen Zinsniveaus im Jahr nur wenige Euro betragen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der Andere oder eine hohe Gutschrift aufs Gemeinschaftskonto erhält. Das Finanzamt könnte hier von einer Schenkung ausgehen, die steuerlich Nachteile mit sich bringen kann.


